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23.04.2020

Zollrechtliche Erleichterungen im Zuge von COVID-19

Die wirtschaftlichen Einschnitte durch die COVID-19 Pandemie sind massiv.
Der Einbruch im internationalen Handel ist eine weitere Belastungsprobe für die exportorientierte deutsche Wirtschaft. Zollrechtliche Erleichterungen können gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen dringend benötigte Liquidität schaffen.
Aufgrund dessen hat der BDI einen Fünf-Punkte-Plan für zollrechtliche Erleichterungen im Zuge der COVID-19 Pandemie aufgestellt, um Unternehmen zu entlasten.

Folgende Maßnahmen sind im Fünf-Punkte-Plan enthalten:

  1. Administrative Erleichterungen (bei Soforthilfe Zuwendungen, Kredite von KfW etc.)
  2. Zahlungserleichterungen
  3. Flexibilisierung von Fristen
  4. Inanspruchnahme des Authorized Economic Operators (AEO-Bewilligung)
  5. Stärkung der Liquidität produzierender Unternehmen

Das Positionspapier “Zollrechtliche Erleichterungen im Zuge der COVID-19 Pandemie” finden Sie hier:  Fünf-Punkte-Plan

Des Weiteren hat die EU-Kommission rückwirkend ab dem 30.01. bis zum 31.07.2020 (die Frist kann auch verlängert werden) beschlossen, dass folgende Ausrüstungen zollfrei beantragt werden dürfen:

  • Masken und Schutzausrüstung
  • Testkits
  • Beatmungsgeräte
  • Andere medizinische Ausrüstung.

Vorübergehend wird auch die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr dieser Güter entfallen.
Gemäß Art. 74 ff (EG) 1186/209 (Zollbefreiungsverordnung) sind die Einfuhren von Gütern, die für Katastrophenopfer bestimmt sind, zollfrei: Commission Decision (PDF)

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