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30.05.2022

Weitreichende Corona-Lockerungen für Ihren Betrieb

Wir behalten für Sie die Änderungen der Corona Vorschriften stets im Blick.

Update 25. Mai 2022
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten. Damit einhergehend wurde auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aufgehoben.

 

Update 20. März 2022
Mit den Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 20. März 2022 haben sich in dieser Woche umfangreiche Lockerungen für alle Betriebe in Deutschland ergeben.

Das Infektionsschutzgesetz sieht nunmehr keine Angebotspflicht zum Home Office vor. Auch die 3G-Zugangsregel am Arbeitsplatz wurde aufgehoben.

In der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind zudem weitere Anforderungen entfallen.

Folgende verbindliche Schutzmaßnahmen sind nun nicht mehr in Kraft:

  • Angebotspflicht zur Arbeit im Home Office, sofern dies betrieblich möglich war
  • Zugang zur Betriebsstätte nur mit 3G-Nachweis (Geimpft, Getestet, Genesen)
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte
  • Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz

 

Die Schutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar durch die Verordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das regionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Beurteilung muss auch weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel berücksichtigt werden. Diese gibt Handlungsanweisungen zu Themen wie Mindestabständen, Handhygiene, Lüftung und dem Tragen von Masken, sofern diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind.

Neben der Gefährdungsbeurteilung und den daraus für Sie resultierenden, individuellen Maßnahmen bleibt auch weiterhin die Pflicht bestehen, über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Somit bleibt ein geringfügiger Basisschutz am Arbeitsplatz erhalten. Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität und legen Sie die für Sie aktuell notwendigen Schutzmaßnahmen fest.

Die neue Rechtslage gilt vorerst bis zum 25. Mai 2022.

 

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