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05.05.2020

Update: Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes

Update: Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes im Hinblick auf die tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Branchen.

Infolge der COVID-19-Pandemie wurde seitens des Gesetzgebers eine Sonderregelung zum Arbeitszeitgesetz (ArbZV) erlassen. Die bis zum 31. Juli 2020 befristete COVID-19-ArbZV sieht Lockerungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) im Hinblick auf die tägliche Arbeitszeit, Ruhezeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Branchen vor.

Hierzu zählen nach § 1 Abs. 2 u.a. Not- und Rettungsdienste, Energie- und Wasserversorgung sowie Abfall- und Abwasserentsorgung, Landwirtschaft sowie die Herstellung von Waren des täglichen Bedarfs (u.a. Lebensmittel) und von hierfür benötigten Verpackungen.
Die werktägliche Arbeitszeit darf in diesen Betrieben auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dies nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann. Die Mindestruhezeit darf daneben von elf auf neun Stunden verkürzt werden. Zudem darf auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Die Abweichungen gelten nur, wenn diese zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sind.
Darüber hinaus sind die Abweichungen nur zulässig, wenn sie nachträglich kompensiert werden. Wie in § 3 Satz 2 ArbZG vorgesehen, muss auch bei Anwendung der COVID-19-ArbZV innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt eine Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich erfolgen. Grundsätzlich bleibt es bei der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden.

Die Verkürzung der Ruhezeit ist ferner innerhalb von vier Wochen, nach Möglichkeit durch freie Tage, auszugleichen. Zudem ist für Sonntagsbeschäftigung innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2020.
Weitere Erläuterungen liefert die FAQ-Seite des BMAS.

Mit dem Eticor sind Sie auch in Bezug auf Ihr Arbeitsrecht stets auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und können so interne Prozesse schnell und sicher an die neuen Vorgaben anpassen.

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Ihre Ansprechpartnerin

Jette Rieger
Legal Project Manager (LL. B.)
So erreichen Sie Frau Rieger
Telefon:+49 (0) 6022 2656 – 122
E-Mail: j.rieger@martin-mantz.de

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