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01.05.2020

Update: Anlagenbetrieb trotz Prüffristüberschreitung

Überwachungsbedürftige Anlagen können unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch bei Überschreitung der Prüffrist aufgrund der COVID-19-Pandemie weiterbetrieben werden.

Infolge der COVID-19-Pandemie können fällige wiederkehrende Prüfungen nach § 16 BetrSichV an überwachungsbedürftigen Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 13 BetrSichV durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Gründe sind zum einen Zugangsbeschränkungen in Unternehmen, zum anderen eingeschränkte Prüfkapazitäten der ZÜS.
Einzelne Bundesländer haben daher Erlasse getroffen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen ein Weiterbetrieb überwachungsbedürftiger Anlagen auch bei Überschreitung der Prüffrist möglich ist. Die Erlasse sowie weitere Informationen zu ZÜS-Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Zusammenhang mit reduzierten Prüfkapazitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie hat die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) veröffentlicht.

Folgend exemplarisch die Regelung für Baden-Württemberg:

  1. Der Betreiber kann einen der beiden oben genannten Gründe nachweisen. In dem zweiten Fall ist der Nachweis so zu führen, dass der Betreiber ein Dokument der beauftragten ZÜS vorlegen kann, aus dem hervorgeht, dass die ZÜS eine Prüfung aufgrund der Corona-Pandemie zurzeit nicht durchführen kann.
  2. Der Betreiber hat geprüft und stellt sicher, dass ein sicherer Betrieb der Anlage auch ohne die fällige Prüfung durch die ZÜS gewährleistet werden kann. Hierbei sind u. a. der allgemeine Zustand der Anlage, der Wartungszustand und die derzeitige Frequentierung zu bewerten. Wurden die Prüffristen aufgrund der Ergebnisse von vorherigen Prüfungen bereits verkürzt, hat der Betreiber den Weiterbetrieb der überwachungsbedürftigen Anlage mit der ZÜS schriftlich abzustimmen, die die Prüffristverkürzung bewirkt hat. Liegen offensichtliche Mängel vor, sind diese umgehend zu beseitigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Anlage außer Betrieb zu nehmen.
  3. Die Prüfung ist nach Wegfall der Einschränkungen unverzüglich nachzuholen.

Eine aktive Meldung der Prüfversäumnisse an die Behörden durch die ZÜS ist nicht erforderlich. Die Regelungen gelten nicht für Prüfungen vor (Wieder-) Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV sowie für Prüfungen im Rahmen von Erlaubnisverfahren nach § 18 BetrSichV.

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Jette Bachmann

  • LL.B.
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