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20.10.2021

Whistleblower-Richtlinie – das neue Hinweisgeberschutzgesetz

Gemäß der EU-Richtlinie 2019/1937 – die sogenannte Whistleblower-Richtlinie – müssen die europäischen Mitgliedsstaaten bis zum 17. Dezember 2021 ein Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern in nationales Recht umsetzen.

Update zum Hinweisgeberschutzgesetz
Die neue Regierungsbildung könnte dazu führen, dass ein Hinweisgeberschutzgesetz doch noch in diesem Jahr verabschiedet wird. Die bisher größten kritischen Stimmen gegen den Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes stammten aus der CDU/CSU. Durch die Neubildung der Regierung könnte es nun doch – entgegen der bisherigen Erwartungen – in diesem Jahr verabschiedet werden. Dies ist auch notwendig um ein potentielles Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland abzuwenden.

Hinweisgeberschutzgesetz: Was Unternehmen wissen müssen
Schon seit geraumer Zeit gab es Forderungen zur Umsetzung eines solchen Gesetzes bzw. der Einführung eines einheitlichen Systems zum Schutz von „Whistleblowern“. Hintergrund ist, dass der bestehende Hinweisgeberschutz je nach Mitgliedsstaat in den Bereichen Politik und Wirtschaft sehr unterschiedlich geregelt ist. Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren hat gezeigt, dass die Folgen von gemeldeten Verstößen keinen ausreichenden Schutz von Hinweisgebern gewährleisteten und die Verfolgung von Verstößen aufgrund der nur teilweise vorhandenen gesetzlichen Regelungen Schwierigkeiten bereitet haben. Besonders kritisch waren die grenzüberschreitende Verfolgung und Sanktionierung von Verstößen, auch hier mangelte es an einer einheitlichen Regelung und Vorgehensweise.

Ziel der Richtlinie ist daher die Einführung eines gemeinsamen Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes in Rechtsakten, Wirtschaft und Politik.

Diesen Forderungen ist die EU nachgekommen. Die Whistleblower-Richtlinie gibt den Mitgliedsstaaten die Anforderungen an eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Hinweisgebern vor. In Deutschland wurde einen Referentenentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz nun auf den Weg gebracht. Darin wird die grundsätzliche Einrichtung von externen sowie internen Meldestellen und Meldekanälen geregelt sowie das Verfahren im Fall von Meldungen von Verstößen und die Anforderungen an Anonymität und Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber.

Für die Interessenvertreter aus der Wirtschaft wird insbesondere die Verpflichtung zu Einrichtung der internen Meldestellen und -kanäle interessant. Nach dem aktuellen Stand des Referentenentwurfes fallen grundsätzlich Betriebe mit in der Regel 50 Beschäftigten bereits in den Anwendungsbereich des Gesetzes. An dieser Stelle gewährt der Gesetzesentwurf jedoch eine Übergangsregelung, welche durch die Richtlinie der EU vorgesehen ist. Betriebe ab 250 Beschäftigten werden vermutlich ab Inkrafttreten des Gesetzes unter diese Verpflichtung fallen. Für Betriebe von 50 bis 249 Beschäftigten soll eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023 gelten.

Dennoch gibt es Handlungsbedarf. Obwohl das deutsche Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet ist, können die wesentlichen Anforderungen an die Einrichtung von Hinweisgeberschutzsystemen bereits aus der EU-Richtlinie entnommen werden. Die neue Regelung betrifft eine Vielzahl von Unternehmen und Behörden und erfordert eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Thematik.

 

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