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01.12.2021

Neue Pflichten für Arbeitgeber aus dem betrieblichen Infektionsschutz

Auch nach dem offiziellen Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hält uns die Corona- Pandemie weiter in Atem.

Angesichts der rasant steigenden Infektionszahlen gilt es für Arbeitgeber ihre Beschäftigten zu schützen und Corona Ausbrüche in Betrieben zu unterbinden. So wurden die vorhandenen Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz (aus dem Infektionsschutzgesetz und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) bis einschließlich 19. März 2022 verlängert und das Infektionsschutzgesetz um weitreichendere Maßnahmen ergänzt.

 

Wesentliche Neuerungen und Arbeitgeberpflichten im Überblick:

Im Zuge der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde § 28b neu hinzugefügt. Mit den neuen Regelungen sollen bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen getroffen und der Verbreitung des Coronavirus in Betrieben entgegengewirkt werden. Folgende Maßnahmen und Pflichten sind umfasst:

  • 3G-Regelung am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen die Arbeitsstätte nur noch mit einem Impfnachweis, einem Genesenennachweis oder einer aktuellen Bescheinigung über einen negativen Coronatest betreten. Arbeitgeber sind verpflichtet die Einhaltung der 3G-Regelung durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Pflicht zum Angebot von Homeoffice für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten reaktiviert. Sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber die Tätigkeit von der Wohnung aus ermöglichen.

Im Rahmen der Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde außerdem § 22 aktualisiert.

  • Somit müssen die zur Durchführung oder Überwachung eines Coronatests befugten Personen jede Testung unverzüglich dokumentieren.
  • Dies gilt im Übrigen auch für impfberechtigte Personen, die ebenfalls jede Schutzimpfung unverzüglich dokumentieren müssen.

 

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