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29.10.2020

Nachrüstung von überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen

Erfahren Sie, warum die novellierte Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2015 jetzt für Ihre Aufzugsanlagen relevant wird.

Worum geht es?

Die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung trat bereits im Jahr 2015 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung darin war die Nachrüstung von überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen. Dafür hat der Gesetzgeber den Betreibern eine Frist gesetzt, welche nun am 31.12.2020 abläuft.

Wie muss die Nachrüstung aussehen?

Sämtliche betroffene Aufzugsanlagen müssen ab diesem Zeitpunkt dem neuen Standard entsprechen. Die Betriebssicherheitsverordnung sieht nun vor, dass Aufzugsanlagen im Fahrkorb mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem ausgestattet sind. Dadurch soll zukünftig gewährleistet werden, dass aus dem Fahrkorb heraus eine direkte Kontaktherstellung zwischen der Person im Aufzug mit einem Notdienst oder einer Notzentrale möglich ist. Dieses Kommunikationssystem muss außerdem fest mit der Aufzugsanlage verbunden und für den Fall eines Stromausfalls mit einer eigenen Notstromversorgung ausgestattet sein.

War das alles?

Nicht ganz. Zusätzlich zum Zweiwege-Kommunikationssystem muss außerdem ein Notfallplan angefertigt werden, der einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung gestellt werden muss. Der Notdienst soll dadurch in die Lage versetzt werden, unverzüglich und angemessen auf Notfälle reagieren zu können. Dies gilt aber nur für Aufzugsanlagen im Sinne der „Aufzugsrichtlinie“ der EU. Bei den übrigen überwachungsbedürftigen Anlagen muss zwar ein Notfallplan vorhanden sein, dieser ist aber nicht an einen Notdienst zu übermitteln, sondern sichtbar in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

Welche Aufzugsanlagen sind betroffen?

Die Betriebssicherheitsverordnung macht es dem Anwender schwer, herauszufinden, welche Aufzugsanlagen von der Nachrüstungspflicht betroffen sind. Dabei lautet die Antwort zunächst ganz einfach: Sämtliche Aufzugsanlagen zur Personenbeförderung. Dies sind u.a. ganz normale Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Paternoster oder auch Bauzüge. Zusätzlich werden auch Maschinen in den Anwendungsbereich einbezogen, die zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern gedacht sind, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. Ausgenommen sind hingegen Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung, welche allgemein als Arbeitsmittel definiert werden.

Gibt es Konsequenzen, wenn die Nachrüstung nicht vorgenommen wird?

Leider Ja. Die Nachrüstung der Aufzugsanlagen ist für sämtliche Betreiber gesetzlich vorgeschrieben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht vorgesehen. Die Nachrüstung ist außerdem TÜV-relevant und kann bei Nichtbeachtung auch als Ordnungswidrigkeit mit der Folge eines Bußgeldes geahndet werden.

Also: es gibt Handlungsbedarf!

Stellen Sie sicher, dass Ihre Aufzüge ab dem 31.12.2020 dem vorgeschriebenen Stand aus der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Für Eticor Kunden hat das Team von Eticor die entsprechende Aufgabe als Reminder in Ihrem Eticor zur Verfügung gestellt.

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