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29.03.2021

Geldwäschegesetz (GwG) im Eticor Compliance Management System® Teil 2

In unserem zweiten Beitrag zum GwG erfahren Sie, wie Sie mit dem Eticor Unternehmenspflichten aus dem Geldwäschegesetz einfach und rechtssicher umsetzen.

Im ersten Teil unserer Blog-Reihe zum Thema Geldwäschegesetz (GwG) haben wir Ihnen einige Hintergrundinformationen und Begriffserläuterungen zum GwG aufbereitet. Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen auf, welche Pflichten sich für Unternehmen aus dem GwG ergeben und wie Sie diese mit dem Eticor einfach und rechtssicher umsetzen.

Verpflichtete Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz

Entgegen der weitverbreiteten Annahme, dass gesetzliche Vorgaben aus Bereichen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung lediglich für Unternehmen der Finanzbranche einschlägig seien, liefert der Kreis verpflichteter Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 16 GwG ein gegensätzliches Bild.

Zu den Verpflichteten zählen unter anderem Unternehmen aus den nachfolgenden Geschäftszweigen:

  • Kreditinstitute
  • Finanzdienstleistungsinstitute / Zahlungsinstitute / E-Geld-Institute
  • Versicherungsunternehmen / Versicherungsvermittler
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Rechtsanwälte / Notare
  • Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
  • Immobilienmakler
  • Güterhändler

Unternehmen aus diesen Geschäftszweigen sind zur grundlegenden Einhaltung der nachfolgenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet.

 

Pflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz

Aus den geldwäscherechtlichen Vorgaben resultieren vielfältige gesetzliche Handlungspflichten.

Hierdurch sind verpflichtete Unternehmen nach dem GwG zur Implementierung eines wirksamen und angemessenen Risikomanagements verpflichtet, welches beispielsweise durch die Ausarbeitung und regelmäßige Aktualisierung einer Risikoanalyse sowie die Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen sichergestellt werden kann.

Überdies resultieren organisationale Handlungspflichten aus den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden sowie der Gewährleistung entsprechender Meldewege bei Vorliegen von Verdachtsmomenten.

Als zentrale Meldestelle von Verdachtsmomenten fungiert hierbei die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU).

 

Umsetzung der Pflichten im Eticor Compliance Management System®

Der Einsatz des Eticor Compliance Management Systems® gewährleistet den organisationalen Rahmen eines wirksamen Risikomanagements im Kampf zur Verhinderung und langfristigen Bekämpfung von Geldwäschehandlungen sowie zur Vermeidung der Terrorismusfinanzierung zur Aufrechterhaltung der Integrität aller handelnden Personen im Unternehmen.

Die Umsetzung dieser Handlungspflichten fällt in der Praxis enorm vielen Stellen zu.

Hierzu gehören beispielsweise die Geschäftsführung, Geldwäschebeauftragte sowie weitere Personen, welche in geldwäscherelevanten Unternehmensbereichen tätig sind.

Hierbei ermöglicht Ihnen das webbasierte Eticor Compliance Management System® eine transparente sowie lückenlose Delegation sämtlicher Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie ein tagesaktuelles Compliance-Monitoring durch entsprechende Reporting-Funktionen.

Sie möchten mehr zur Umsetzung von Unternehmenspflichten nach dem Geldwäschegesetz in Eticor erfahren? Wir beraten Sie gerne.

Service

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Simon Weigelt

  • Wirtschaftsjurist (B.A.)
  • Project Manager Sales

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