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01.03.2021

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien – die wichtigsten Inhalte für Unternehmen

Am 31.12.2020 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien, das Trade and Cooperation Agreement (kurz: TCA) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Dieses hat seit dem 01.01.2021 vorläufige Gültigkeit. Das Abkommen muss von beiden Vertragsparteien noch ratifiziert werden.

Was steckt hinter einem Freihandelsabkommen?

Bei einem Freihandelsabkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. Ein solcher wird zwischen zwei Völkerrechtssubjekten – hier der EU und Großbritannien – geschlossen. Ziel eines solchen Abkommens ist der gegenseitige Verzicht auf Handelshemmnisse, was langfristig zur Vereinfachung von Warenverkehr und Handel führt. Das TCA-Abkommen zwischen der EU und Großbritannien umfasst jedoch weitaus mehr. Hintergrund ist, dass beide Seiten eine möglichst einfache Umstellung nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU erzielen wollten und von den Privilegien, die durch die Einheit des Europäischen Binnenmarktes zwischen EU-Staaten und Großbritannien entstanden sind, weiterhin profitieren möchten. Dazu sei zu erwähnen, dass der Austritt Großbritanniens aus der EU viele wirtschaftliche Interessen berührt, die es innerhalb der Vertragsverhandlungen zu beachten galt.

Inhalt des TCA-Abkommens ist daher nicht nur die zollrechtliche Behandlung von Waren und Gütern, die zwischen den Staaten bewegt werden. Die Vertragsparteien EU und Großbritannien haben grundsätzliche Regelungen getroffen zum allgemeinen grenzüberschreitenden Handel von Waren sowie Dienstleistungen, Investitionen, Wettbewerb, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr einschließlich Gütertransport, Energie und Nachhaltigkeit, Datenschutz, Aufenthaltsberechtigungen für Arbeitnehmer und den Umgang mit kleinen und mittleren Unternehmen.

Die wichtigsten Inhalte des TCA-Abkommens haben wir für Sie zusammengestellt:

1. Warenverkehr

Typisch für ein Freihandelsabkommen sind Vereinbarungen zur Erleichterung des Warenverkehrs. Dies ist insbesondere unter zollrechtlichen Gesichtspunkten relevant. Da Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU ist, werden Zollformalitäten jetzt auch relevant. Um sowohl politischen als auch wirtschaftlichen Interessen gerecht zu werden, sollten die bisherigen sehr liberalen Umstände weitestgehend aufrechterhalten werden.

Aus diesem Grund hat man sich auf ein grundsätzliches Verbot von Zöllen geeinigt. Es wird zwar hinsichtlich bestimmter Waren und Güter Einschränkungen geben; im Grundsatz dürfen nach diesem Abkommen aber für Waren mit Ursprung aus der EU und Großbritannien keine Zölle erhoben werden. Darüber hinaus soll es neben dem Verbot von Zöllen auch keine grundsätzlichen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für Waren aus den Vertragsstaaten geben.  Speziell für den Warenverkehr hat man sich außerdem darauf geeinigt, dass jede Vertragspartei die freie Durchfuhr von Waren zu gewähren hat.

2. Dienstleistungen und Investitionen

Um weiterhin ein günstiges Klima für die Entwicklung der gegenseitigen Handels- und Investitionsbeziehungen zu schaffen, wurden auch im Bereich Dienstleistungen und Investitionen Einigungen erzielt. Bei diesem Kapitel war es beiden Vertragsparteien aber wichtig, sich selbst für die Ausgestaltung ausreichend Handlungsspielraum zu geben. Dies betrifft Bereiche wie Schutz der öffentlichen Gesundheit, soziale Dienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umwelt und Klimawandel, Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und personenbezogener Daten oder Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt.

Außerhalb dieser Themen wurden jedoch grundlegende Einigungen erzielt. Die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten sowie Investitionen sollen weitestgehend liberalisiert und ein nahezu uneingeschränkter Marktzugang gewährleistet werden. Insbesondere darf es keine Ungleichbehandlung von Unternehmen auf dem Gebiet des jeweiligen Vertragspartners geben. Gleiche Bedingungen gelten für den Dienstleistungsverkehr.

3. Einreise und vorübergehende Aufenthalte natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Die EU gewährt innerhalb ihrer Grenzen die nahezu uneingeschränkte Personen- und Niederlassungsfreiheit; dies beinhaltet auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit. EU-Bürger dürfen innerhalb der EU ohne Einreise- oder Aufenthaltsbeschränkungen beruflich tätig werden. Dazu gehört auch die Freiheit, sich ohne Einschränkungen über Landesgrenzen von EU-Mitgliedsstaaten zu bewegen.

Dies berührt nun auch den Aufenthalt in Großbritannien bzw. in der EU zu beruflichen Zwecken. Ohne eine entsprechende Regelung dazu würden sich Bürger auf beiden Seiten Aufenthaltsbeschränkungen ausgesetzt sehen, die auch die berufliche Betätigung auf dem Staatsgebiet einschränken würden. Um die bisher aufgebauten geschäftlichen Beziehungen und Entwicklung wirtschaftlicher Beziehungen nicht zu gefährden, hat man auf diese Schwierigkeit reagiert. Die Einreise nach Großbritannien zu beruflichen Zwecken soll vereinfacht werden. Zwar gibt es trotz des Abkommens die ein oder andere Hürde. Dennoch hat man sich bzgl. des Dienstleistungshandels darauf geeinigt, kurzfristige Geschäftsreisen und vorübergehende Abordnung hochqualifizierter Arbeitskräfte, zu erleichtern. Kurze Aufenthalte zu geschäftlichen Zwecken sollen unter vereinfachten Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen möglich sein. Dies gilt auch für Freiberufler, die wegen ihrer Geschäftstätigkeit in das jeweils andere Gebiet einreisen.

4. Digitaler Handel und freier Kapitalverkehr

Die Liberalisierung des Handels soll sich gemäß dem Abkommen auch auf den digitalen Handel beziehen. Zu diesem Teil des Abkommens wurden auch datenschutzrechtliche Einigungen erzielt. Außerdem wurde festgelegt, dass auf den digitalen Handel ebenfalls keine Zölle erhoben werden dürfen.

5. Kleine und mittlere Unternehmen

Besonders für kleine und mittlere Unternehmen bringt der Brexit eine enorme Herausforderung mit sich. Durch das Abkommen soll sichergestellt sein, dass kleine und mittlere Unternehmen ohne grenzüberschreitende Organisation nicht auf der Strecke bleiben. Sowohl die EU als auch Großbritannien haben sich jeweils dazu verpflichtet, eine eigene öffentlich zugängliche Website für diese Unternehmen bereitzustellen. Diese sollen alle Informationen zu den Inhalten des Abkommens, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind, enthalten und zur Verfügung stellen.

6. Straßentransport

Auch die Beförderung von Gütern auf der Straße musste geregelt werden. Ziel des Abkommens war es, beim Transport von Gütern auf der Straße eine kontinuierliche Anbindung zwischen, durch und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien zu gewährleisten und für diese Fälle Regelungen festzulegen. Dies soll gelten für den Transport von Gütern auf der Straße zwischen, durch und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien zu gewerblichen Zwecken. Für Unternehmer sind besondere Zulassungen vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden und im Fahrzeug mitgeführt werden müssen.

7. Fazit

Im Laufe des Jahres 2020 sahen sich Politik und Wirtschaft enormen Unsicherheiten aufgrund des Brexits ausgesetzt. Lange war unsicher, ob es zu einem harten Brexit kommt. Die Einigung zwischen der EU und Großbritannien war ein schwieriger und langwieriger Prozess; beide Seiten mussten sich auf Kompromisse einstellen. Das Abkommen zeigt nun, dass aufgrund der weitreichenden politischen und wirtschaftlichen Auswirkungen eine Einigung zwischen beiden Vertragsparteien unumgänglich war. Trotz der Schwierigkeiten in der Konsensfindung wurde mit diesem Abkommen der Grundstein für eine günstige Zusammenarbeit gelegt, die für sämtliche Betroffene zur Erleichterung geführt hat.

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