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05.03.2020

Einheitliche Mindestvergütung für Auszubildende

Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes, trat zum 01.01.2020 eine einheitliche Mindestvergütung für Auszubildende in Kraft.

Durch die Anpassung des § 17 Abs. 2 BBiG wird zudem eine stufenweise Erhöhung der Mindestvergütung ab dem ersten Ausbildungsjahr festgeschrieben:

Ausbildungsbeginn Mindestvergütung

2020: 515 Euro
2021: 550 Euro
2022: 585 Euro
2023: 620 Euro

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung, durch prozentuale Aufschläge auf die Vergütung des ersten Ausbildungsjahres, Rechnung getragen.

Nur durch geltende Tarifverträge kann die Mindestvergütung künftig noch unterschritten werden. Insofern setzt die gesetzliche Neuerung zunächst bei Unternehmen ohne Tarifbindung an, in denen Auszubildende eine tendenziell geringe Ausbildungsvergütung erhalten.

Mit der Normänderung des § 17 Abs. 2 BBiG entsteht den Unternehmen keine zusätzliche Verpflichtung, sondern wird hier vielmehr eine Konkretisierung der bisherigen Vergütungspflicht vorgenommen. Mit dem Eticor-Compliance Manager ® wird Ihnen detailgetreu aufgezeigt, was nunmehr unter die bisher allgemein gefasste „angemessene Vergütung“ fällt.

Gesamtheitlich soll die Mindestvergütung für mehr Transparenz sorgen und den Ausbildungsmarkt in Deutschland weiter stärken, sodass auch junge Menschen die berufliche Aus- und Fortbildung als attraktive Möglichkeit zum Studium sehen.

Sie haben Fragen zur Novellierung des Berufsbildungsgesetzes? Wir beraten Sie gerne.

(Photo (c) auremar/stock.adobe.com)

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Thomas Teschner

  • Ass. jur.
  • Legal Compliance Expert

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