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11.03.2021

Update: Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, kurz Corona-ArbSchV, wurde verabschiedet. Sie tritt am 27.01.2021 in Kraft und soll zunächst bis zum 30. April 2021 gelten. Neben der Verordnung bleibt die bislang bestehende Arbeitsschutzregel weiterhin in Kraft.

Update: Bundestag und Bundesrat haben die Mitte März auslaufende Corona-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Die bislang geltenden Vorgaben bleiben auch weiterhin erhalten.

Was ist neu für mein Unternehmen?

Die bisherige Arbeitsschutzregel schrieb eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen vor, um die Beschäftigten zu schützen und die Auswirkungen der Pandemie zu begrenzen. Dazu gehörten unter anderem die infektionssichere Gestaltung der Arbeitsumgebung, Sicherheits- und Hygienemaßnahmen sowie der Umgang mit Dienstreisen. Basis für alle Maßnahmen war die Gefährdungsbeurteilung, die hinsichtlich der pandemischen Lage überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden musste. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt diese Anforderungen um einige weitere konkrete Maßnahmen:

  1. Home Office: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Home Office anzubieten, wo dies möglich ist und sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  2. Reduzierung von Personenkontakten im Betrieb: Bei allen Beschäftigten, die sich im Betrieb befinden, ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen auf ein Minimum zu reduzieren.  Müssen Räume von mehreren Personen genutzt werden, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden, sofern die Tätigkeit dies zulässt. Andernfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen, wie regelmäßiges Lüften oder Trennwände, zu ergreifen.
  3. Reduzierung von Zusammenkünften: Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind ebenfalls auf ein Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit als Online- oder Telefonbesprechung abzuhalten. Ist dies nicht möglich sind ebenfalls geeignete Schutzmaßnahmen, wie regelmäßiges Lüften oder Trennwände, zu ergreifen.
  4. Bereitstellung von Masken: Für bestimmte Szenarien sind den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft vor allem die Betriebssituationen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder die Tätigkeiten, bei denen mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Außerdem sind entsprechende Masken bereitzustellen, wenn die Anforderungen an die Mindestfläche pro Person in geschlossenen Räumen nicht eingehalten werden kann.
  5. Einteilung von Arbeitsgruppen: In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

Mit dem Eticor stellen wir Ihnen alle Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzregel sowie der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung als konkrete und leicht verständliche Aufgaben digital zur Verfügung. Durch die Delegation an die zuständigen Mitarbeitende sorgen Sie für eine schnelle Umsetzung der neuen Anforderungen in Ihrem Unternehmen. Alle Eticor-Kunden erhalten aufgrund der Aktualität der Lage unmittelbar nach Verabschiedung der Verordnung eine Sonderaktualisierung mit allen konkreten Aufgaben.

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