Auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geht im Zuge der Corona-Pandemie auf die Unternehmen zu. Auf seiner Webseite gibt das BAFA bekannt, dass ein Einhalten der materiellen Ausschlussfrist bei der Besonderen Ausgleichsregelung zum 30.06.2020 durch die derzeitige Gesundheitslage nur schwer möglich ist. Zwar sollte der Antrag auch weiterhin bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht werden, die Nachweise – insbesondere der Wirtschaftsprüfervermerk und die Zertifizierungsbescheinigung – können auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
Das BAFA stellt heraus, dass alle Unternehmen verpflichtet sind, die ordnungsgemäße Antragsstellung inklusive Einreichung der Unterlagen unverzüglich nachzuholen und bei der Antragstellung dem BAFA die Umstände mitzuteilen, warum die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine fristgerechte Antragstellung nicht möglich machten.
Die genannten Erleichterungen sollen auch gesetzlich im EEG festgehalten werden. Hierzu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Entwurf eingereicht, der eine Nachreichung aller relevanten Unterlagen bis zum 30. November 2020 ermöglichen soll.
Bis zur endgültigen Entscheidung sollten betroffenen Unternehmen versuchen, ihre Anträge fristgerecht einzureichen und sich um ein möglichst schnelles Nachreichen der erforderlichen Bescheinigungen zu kümmern.
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